Vereinssatzung

Verein Spitz & Pawtners,

Satzung gem. Beschluss in der Mitgliederversammlung am 30.11.2022

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen „Spitz & Pawtners“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Northeim.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, national und international.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, in Not geratene Spitze und deren Mischlinge, sowie sonstige in Not geratene Tiere im In- und Ausland aufzunehmen, zu vermitteln oder Vermittlungshilfe zu leisten, sowie die Durchführung von Kastrationsprojekten zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung von Hunden und Katzen.
  3. Zweck ist auch die Unterstützung anderer Tierschutzorganisationen mit ähnlich oder gleich lautendem Vereinszweck. Eine Unterstützung in Form von finanzieller Hilfe ist nur zulässig, wenn der unterstützte Verein eine Verwendung der Mittel belegt, die den satzungsmäßigen Zwecken von „Spitz & Pawtners e.V.“ entspricht.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  • 4 Mittelverwendung
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Verauslagte Kosten und Vergütung für Dienstleistungen Dritter (z.B. für Futter, Pflegestellen, Transporte) können nur gegen schriftlichen und den steuerlichen Anforderungen entsprechenden Beleg erstattet werden.
  3. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind solche, die durch ihr ehrenamtliches Engagement auf verantwortlicher Ebene die Vereinsarbeit aktiv unterstützen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins tätig sind, jedoch die Zielsetzungen und den Zweck des Vereins durch ihre Förderbeiträge unterstützen. Fördermitglieder haben kein aktives Stimmrecht und kein passives Wahlrecht.
  3. Die Mitglieder bekennen sich zu den Zielsetzungen des Vereins und der Arbeit des Vereins im vollen Umfang. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und etwaige Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an und verpflichtet sich, diese Regelungen zu beachten und einzuhalten.
  4. Der Aufnahmeantrag (bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter) ist schriftlich oder per E-Mail zu stellen.
  5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  6. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter), gerichtet an den Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele oder den Ruf des Vereins schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich oder per E-Mail binnen eines Monats an den Vorstand zu richten und von diesem in die nächste Mitgliederversammlung einzubringen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf der Ebene des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

  • 7 Beiträge, Änderung der Adresse
  1. Von den Mitliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. In begründeten Einzelfällen können Zahlungspflichten vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Jahres bis jeweils zum 01. März fällig oder bei Eintritt in den Verein während des Kalenderjahres (anteiliger Beitrag) innerhalb von 4 Wochen ab Eintritt.
  4. Bei Verzug kann der Vorstand ein Inkassobüro beauftragen. Die Kosten gehen zu Lasten des Säumigen.
  5. Mitglieder sind verpflichtet, sowohl Änderungen der Meldeadresse, postalischen Adresse als auch der E-Mail-Adresse dem Vorstand umgehend bekanntzugeben. Etwaige Nachteile gehen zu Lasten des Anzeigepflichtigen.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während eines laufenden Kalendarjahres besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedbeitrags oder der Spenden.

 

  • 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

  • 9 Mitgliederversammlung
  1. Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Schreiben oder E-Mail an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen, die durch den Vorstand durch Beschluss festgesetzt wurde. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail an die letzte dem Vorstand vom jeweiligen Mitglied bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Sollte ein Mitglied keine E-Mail-Adresse haben oder dem Vorstand keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erfolgt die Einladung mit einfachem Brief. Für die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder ist die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail/des Briefes durch den Vorstand ausreichend.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zu übersenden (wie oben erläutert) und die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  4. Aufgrund der besonderen Struktur des Vereins als Vereinigung, die vor allem und überwiegend über das Internet tätig ist, kann die Mitgliederversammlung auch virtuell einberufen werden. Den Ablauf der virtuellen Mitgliederversammlung regelt die „Ordnung über virtuelle Versammlungen“ (§9a und § 11). Ob eine reale oder virtuelle Mitgliederversammlung stattfindet, entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Personen beschlussfähig.
  6. Der Vorstand bestimmt vor der Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss den Versammlungsleiter. Der Schriftführer ist Protokollführer; ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer. Das Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  7. Die Abstimmung und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Auf Antrag kann auch eine geheime Abstimmung ergehen. Diese ist durchzuführen, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies mehrheitlich verlangen.
  8. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr, die mindestens 3 Monate Mitglied im Verein sind und keine Beitragsrückstände haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
    Juristische Personen, die Mitglied sind, benennen gegenüber dem Vorstand schriftlich eine natürliche Person als ihren Vertreter in der Mitgliederversammlung. Dieser Vertreter kann jederzeit durch schriftliche Nachricht an den Vorstand ausgetauscht werden.
  9. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.
    Auch für die Änderung der Satzung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  10. Eine grundlegende Änderung der Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins ist nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung zulässig, auch wenn diese mit Hilfe digitaler Medien virtuell durchgeführt wird. Eine grundlegende Änderung liegt nicht vor, wenn der Vereinszweck im Kern (Tierschutz) bleibt und lediglich anders/ergänzend formuliert wird.
  11. Ob Nichtmitglieder (Gäste) an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, entscheidet vor Beginn der Vorstand und gibt die Entscheidung der Mitgliederversammlung bekannt.
  12. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder auch im schriftlichen Umlaufverfahren außerhalb einer ordentlichen Mitgliederversammlung einholen. Der Vorstand informiert die Mitglieder dazu schriftlich entsprechend § 9 Ziffer 2. dieser Satzung über das zur Abstimmung stehende Thema und setzt gleichzeitig eine Frist, innerhalb derer das Mitglied schriftlich (per Post oder per E‐Mail) antworten kann. Gültig ist dann nur die jeweils erste Äußerung eines Mitglieds. Es genügt auch bei dieser Form der Abstimmung die einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden ebenso nicht berücksichtigt wie nicht abgegebene Stimmen. Das Ergebnis der Abstimmung soll den Mitgliedern in Form des § 9 Ziff. 2. innerhalb von 5 Tagen nach Ablauf der gesetzten Antwortfrist bekanntgegeben werden.

 

  • 9a Virtuelle Mitgliederversammlung
  1. An Stelle der Mitgliederversammlung kann auf eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung erfolgt in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chatraum.
  2. Die virtuelle Mitgliederversammlung findet unter folgenden Voraussetzungen statt:
  • Die virtuelle Versammlung ist gegenüber der Mitgliederversammlung nach § 9 vorrangig.
  • Die Einberufung der virtuellen Mitgliederversammlung erfolgt gem. § 9 Ziff. 2. unter zusätzlicher Beifügung der Internetadresse (URL) und den Zugangsdaten zur virtuellen Versammlung.
  • Mitglieder, die keinen Internetzugang besitzen, können sich Mitgliedern mit Internetzugang anschließen, um den Mitgliederversammlungen beiwohnen zu können, sodass die Teilnahme auch für diese Mitglieder gesichert ist. Sie können auch über Telefon der Mitgliederversammlung zugeschaltet werden.
  • Die Dauer der Versammlung wird vom Vorstand festgelegt und in der Einladung angekündigt.
  • Zutritt zur virtuellen Mitgliederversammlung sowie Rede- und Stimmrecht haben alle aktiven Mitglieder.
  • Während der Online-Mitgliederversammlung sind Abstimmungen möglich. In wichtigen Fragen erfolgen Abstimmungen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel wie Online-Formularen. Diese Formulare müssen enthalten:
    • den Antrag, über den abgestimmt werden soll,
    • das Ende des Abstimmungszeitraums,
    • mit allen Wahlmöglichkeiten und „Enthaltung“ gekennzeichnete Felder, welche zur Stimmabgabe angeklickt werden können,
    • weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder, falls die Identifizierung und Legitimierung nicht bereits durch andere technische Maß­nahmen geprüft wurde, 
    • den Zeitpunkt der Absendung.
  • Die virtuelle Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Online bzw. durch Stimmübertragung vertretenen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  • Von jeder virtuellen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
  • Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.
  • Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist ebenfalls zulässig.

 

  • 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist für Folgendes zuständig:
  1. Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes
  2. Genehmigung des Jahresabschlusses
  1. Wahl des Vorstands
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Beschluss über die Auflösung des Vereins
  4. Beschluss über Änderungen der Vereinssatzung und des Vereinszweckes
  5. Wahl von Kassenprüfern
  6. Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer
  7. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  8. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.

 

  • 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung, auch virtuell

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Satzungsbestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Für die außerordentliche Mitgliederversammlungen ist eine Ladungsfrist von lediglich 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.

 

  • 12 Vorstand
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, soweit diese Satzung nicht anderen Organen Aufgaben ausdrücklich zuweist, das gilt insbesondere für die Mitgliederversammlung. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und hat dafür zu sorgen, dass die Einkünfte und das Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet werden. Der Vorstand ist ferner für Maßnahmen zuständig, bei denen die Arbeit des Vereins in der Öffentlichkeit präsentiert und für die Ziele des Vereins geworben wird.
  1. Der Vorstand besteht aus
    ‐ dem 1. Vorsitzenden
    ‐ dem 2. Vorsitzenden
    ‐ dem 1. Schatzmeister
    ‐ ggf. bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

Soweit kein Schatzmeister gewählt wurde, obliegt die Aufgabe des Schatzmeisters dem 1.
oder 2. Vorsitzenden. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung bis zu 3 Beisitzer zusätzlich in den Vorstand wählen. Die Beisitzer sind im Vorstand ebenfalls stimmberechtigt. Wählbar sind aktive Vereinsmitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch beide Vorsitzenden gemeinsam oder einer der beiden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer.
    Für Schutzverträge, Pflegestellenverträge und Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 100 Euro besteht für jedes Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl in der Mitgliederversammlung, damit endet gleichzeitig die Amtszeit des bisherigen Vorstands. Die (auch mehrfache) Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Wählbar ist auch der jeweilige Vertreter der juristischen Personen. Es können jedoch lediglich aktive Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erlischt die Vorstandsmitgliedschaft automatisch. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder mit 2/3‐Mehrheit abberufen. Der Vorstand bleibt jederzeit handlungsfähig.
  3. Vorstandsmitglieder dürfen nicht hauptberuflich Mitarbeiter des Vereins sein.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind; darunter mindestens einer der Vorsitzenden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip entsprechend § 9 Ziffer 5-9. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden bei Bedarf per Email oder Post einberufen mit einer Frist von in der Regel 7 Tagen, im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden. In sehr dringenden und wichtigen Ausnahmefällen kann die Einberufungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden. Vorstandsbeschlüsse können auch im Wege einer Telefon-/Videokonferenz und auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, auch per Email.
  5. Beschlüsse des Vorstandes sind umgehend schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  6. Der Vorstand kann Änderungen der Satzung, die von Gerichten oder Behörden, insbesondere dem Finanzamt, aus formalen Gründen gefordert werden (etwa zur Erlangung/Erhalt der Gemeinnützigkeit), selbst vornehmen und hat dann die Mitglieder darüber zu informieren.
  7. Die Vereins‐ und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins‐ und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsinhalte ist der Vorstand zuständig.
  8. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei sind insbesondere die Belegpflicht und das Gebot der Sparsamkeit im Sinne des Vereines zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Verfahrensfragen seiner Arbeit geregelt werden, insbesondere zur Einberufung von Sitzungen.
  10. Der Vorstand kann haupt‐ oder nebenamtlich Beschäftigte des Vereins durch schriftliche Vollmacht mit der Vertretung des Vereins in einzelnen Aufgaben und/oder Rechtsgeschäften beauftragen.

 

  • 13 Finanzverwaltung und Kassenprüfer
    1. Die Finanzen des Vereins sind durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie einer Jahresrechnung zu verwalten.

    Die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht sind vom Vorstand in der Mitgliederversammlung zu präsentieren.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Kassenprüfung ist die Prüfung durch einen Kassenprüfer ausreichend. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 1 Jahr. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Sämtliche Unterlagen sind den Kassenprüfern so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung vorzulegen, dass diese den Prüfbericht ordnungsgemäß erstellen können. Der Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und insbesondere auch die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Eine Haftung gegenüber dem Verein besteht lediglich in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

  • 14 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss Ordnungen für den Verein zu erlassen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann die Ordnungen durch Mehrheitsbeschluss ändern.

 

  • 15 Datenschutz
  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereines werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz personenbezogene Daten über die Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten bzw. Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war, sowie ggf. Berichtigung.

 

  • 16 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt 1 Monat. Die Abstimmung erfolgt geheim und schriftlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich; § 9 Ziffer 8. Satz 2‐3 gilt entsprechend.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und der 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen anVerein Casa Aninmale e.V.
    Witzleshofen 34
    95482 Gefrees,der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Ende der Satzung